Ratgeber · Studium

Nebenerwerb im Studium: Grenzen, BAföG und Versicherung

Von Theo Saubert · fachlich geprüft am 17. September 2026 · Rechtsraum Deutschland

Die kurze Antwort

In der Vorlesungszeit bleiben bis 20 Stunden je Woche beitragsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; Rentenbeiträge fallen weiter an. In den Semesterferien gilt keine Stundengrenze. Die Familienversicherung endet 2026 über 565 Euro Gesamteinkommen monatlich, im Minijob über 603 Euro. Beim BAföG bleiben 603 Euro monatlich anrechnungsfrei. Trainer- und Betreuungsarbeit im Verein ist bis 3.300 Euro im Jahr steuerfrei.

Die Grenzwerte 2026

Grenzwerte für Nebenerwerb während des Studiums
Worum es gehtWert 2026Grundlage
Werkstudentenprivileg in der Vorlesungszeitbis 20 Stunden je Woche – dann keine Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
Rentenversicherungbleibt auch als Werkstudent pflichtigSGB VI, keine Ausnahme für Werkstudenten
Arbeit in den Semesterferienohne Stundengrenze versicherungsfrei; außerhalb der Ferien über 20 Stunden nur bis 26 Wochen im JahrHinweise der Deutschen Rentenversicherung
Familienversicherung 2026565 Euro Gesamteinkommen monatlich, bei Minijob 603 Euro§ 10 SGB V
BAföG-Freibetrag eigenes Einkommen 2026603 Euro monatlich, rund 7.236 Euro im Jahr§ 23 BAföG, gekoppelt an die Minijob-Grenze
BAföG-Höchstsatz992 Euro mit eigener Wohnung, 671 Euro bei den ElternBAföG-Bedarfssätze; weitere Erhöhungen politisch noch offen
Übungsleiterpauschale 20263.300 Euro im Jahr steuerfrei§ 3 Nr. 26 EStG

Drei Stolperstellen

  • Vorlesungszeit und Ferien verwechseln. Die 20-Stunden-Grenze gilt nur während der Vorlesungszeit; die Ferienregelung ist an den Semesterkalender Ihrer Hochschule gebunden.
  • Familienversicherung reißen. Ein einmaliger hoher Monat kann die Einordnung ändern. Verteilen Sie Aufträge, wenn Sie in der Familienversicherung bleiben wollen.
  • BAföG-Meldung vergessen. Einkommen im Bewilligungszeitraum wird geprüft; Rückforderungen kommen oft erst Jahre später.

Sonderfall: privat versichert im Studium

Wer privat krankenversichert studiert – etwa als Kind beihilfeberechtigter Eltern oder nach Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht –, hat beim Zuverdienen andere Grenzen im Blick als gesetzlich Versicherte.

SituationFolge für die KrankenversicherungGrundlage
Selbständige Nebentätigkeit neben dem StudiumKeine gesetzliche Versicherungspflicht; der private Vertrag läuft unverändert weiter.§ 5 SGB V
Anstellung bis 20 Wochenstunden in der VorlesungszeitVersicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Werkstudentenprivileg); privat versichert bleiben Sie.§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
Anstellung über 20 Wochenstunden in der VorlesungszeitPflichtversicherung als Arbeitnehmer; privater Vertrag sinnvollerweise als Anwartschaft ruhend stellen.Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Befreiung von der studentischen VersicherungspflichtAntrag innerhalb von drei Monaten; die Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Studiums und ist nicht widerrufbar.§ 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB V
RentenversicherungBleibt unabhängig von der Krankenversicherung: eine Anstellung ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.§ 1 SGB VI

Praxishinweis: Prüfen Sie vor einem Auftrag mit vielen Stunden, ob er in die Vorlesungszeit oder in die Ferien fällt. Ein einziger Monat über der Grenze kann den Versicherungsstatus wechseln – und der Rückweg in die private Versicherung ist nur mit Anwartschaft ohne neue Gesundheitsprüfung möglich.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich im Studium arbeiten?

In der Vorlesungszeit bis 20 Stunden je Woche, dann bleibt das Werkstudentenprivileg erhalten. In den Semesterferien dürfen Sie unbegrenzt arbeiten. Wer außerhalb der Ferien regelmäßig mehr arbeitet, verliert die Beitragsfreiheit in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Wie viel darf ich verdienen, ohne die Familienversicherung zu verlieren?

2026 liegt die Grenze bei 565 Euro Gesamteinkommen monatlich, bei einem Minijob bei 603 Euro. Darüber brauchen Sie eine eigene Versicherung – meist die günstige studentische Krankenversicherung.

Wie viel darf ich neben dem BAföG verdienen?

603 Euro monatlich beziehungsweise rund 7.236 Euro im Bewilligungszeitraum bleiben anrechnungsfrei. Der Freibetrag ist seit 2026 an die Minijob-Grenze gekoppelt und steigt mit ihr.

Gilt das Werkstudentenprivileg auch für Selbständige?

Nein. Das Privileg betrifft Beschäftigungen. Als selbständig Tätige zahlen Sie keine Arbeitnehmerbeiträge, prüfen aber Ihre Krankenversicherung eigenständig – studentische Versicherung, Familienversicherung oder freiwillige Versicherung, je nach Alter und Einkommen.

Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Nur wenn die Tätigkeit gewerblich ist – Handel, Verkauf, Vermittlung. Unterricht, Training, Coaching und Beratung sind meist freie Berufe nach § 18 EStG und brauchen nur die Meldung beim Finanzamt.

Zahle ich Steuern als Studierende?

Erst über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr (2026). Trainer- und Betreuungsarbeit für gemeinnützige Vereine bleibt zusätzlich bis 3.300 Euro steuerfrei.

Muss ich die Tätigkeit dem BAföG-Amt melden?

Ja, Einkommen aus Beschäftigung und Selbständigkeit ist anzugeben; Änderungen melden Sie unverzüglich. Nicht gemeldete Einkünfte führen regelmäßig zur Rückforderung.

Ich bin privat versichert – darf ich im Studium dazuverdienen?

Ja. Eine selbständige Nebentätigkeit berührt die private Krankenversicherung nicht. Bei einer Anstellung bleiben Sie bis 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit versicherungsfrei (Werkstudentenprivileg) und damit privat versichert.

Was passiert, wenn ich als privat Versicherter über 20 Stunden arbeite?

Dann gelten Sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer und werden in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Ihren privaten Vertrag können Sie in dieser Zeit meist als Anwartschaft ruhen lassen, damit Gesundheitsprüfung und Alterungsrückstellungen erhalten bleiben.

Kann ich als privat Versicherter in die studentische Versicherung wechseln?

Nur zu Studienbeginn und nur begrenzt: Wer sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der studentischen Versicherungspflicht befreien lässt, ist für die gesamte Dauer des Studiums daran gebunden; die Befreiung ist nicht widerrufbar. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen.

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Quellen und Hinweis

Stand der Werte: 1. Januar 2026. Angekündigte weitere BAföG-Erhöhungen sind noch nicht endgültig beschlossen. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.